Kinderfeuerwehr Ordnung

1. NAMEN, WESEN, AUFSICHTSPFLICHT
1. Die Kinderfeuerwehr Berching ist die Kindergruppe der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching.
2. Die Kinderfeuerwehr ist ein freiwilliger Zusammenschluss von Kindern. Sie gestaltet ihre Aktivitäten innerhalb des Feuerwehrvereins bzw. der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching nach dieser Ordnung.
3. Die Kinderfeuerwehr untersteht der fachlichen Aufsicht des Kommandanten.

2. AUFGABEN UND ZIELE
1. Die Kinderfeuerwehr will Kindern einen frühen Zugang zur Feuerwehr ermöglichen. Sie will Kindern helfen, soziale Kompetenzen wie Gruppen- und Kommunikationsfähigkeit sowie technisches Verständnis zu erlangen.
2. Ziel ist das spielerische Heranführen der Kinder an die Arbeit der Feuerwehr, der Brandschutzerziehung sowie die allgemeine Arbeit mit Kindern wie z.B. spielen, basteln, malen, Sport usw.

3. MITGLIEDSCHAFT
1. Der Kinderfeuerwehr kann jedes Kind, bis zum Eintritt in die Jugendfeuerwehr angehören. Die Zustimmungen der gesetzlichen Vertreter müssen vorliegen.
2. Das Aufnahmegesuch muss schriftlich an den Vorsitzenden/den Kommandanten der Kinderfeuerwehr gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet das dafür zuständige Vereinsorgan/der Kommandant.

4. RECHTE UND PFLICHTEN
1. Jedes Mitglied der Kinderfeuerwehr hat das Recht
a) bei der Gestaltung der Arbeit aktiv mitzuwirken und
b) in eigener Sache gehört zu werden.
2. Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verpflichtung
a) an den Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig und pünktlich teilzunehmen und
b) die Anordnungen der Betreuer, die Ordnung der Kinderfeuerwehr Berching, die Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching und falls in Kraft gesetzt, die gemeindlichen Satzungen und Regeln zur Kinderfeuerwehr zu befolgen und
c) das Miteinander und das Gemeinschaftsleben zu pflegen und zu fördern.


5. ORDNUNGSMAẞNAHMEN
Bei Verstößen gegen diese Ordnung, Disziplin und Kameradschaft können angemessene Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden. Verstößt das Mitglied der Kinderfeuerwehr trotz Ermahnung wiederholt gegen die Anordnungen der Betreuer, wird es von den Aktivitäten ausgeschlossen. Diese Ordnungsmaßnahme wird von den anwesenden Betreuern beraten und ausgesprochen, wobei die Erziehungsberechtigten oder eine zur Abholung berechtigten Person telefonisch informiert wird. Der/Die Betroffene ist dann sofort abzuholen.


6. VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft in der Kinderfeuerwehr erlischt
1. bei schriftlicher Austrittserklärung durch die gesetzlichen Vertreter,
2. auf Wunsch des Mitgliedes,
3. bei Austritt aus dem Feuerwehrverein/der Feuerwehr,
4. durch Ausschluss aus dem Feuerwehrverein oder der gemeindlichen Einrichtung Feuerwehr oder
5. durch die Übernahme in die Jugendfeuerwehr. Das Übernahmegesuch in die Jugendfeuerwehr muss schriftlich erfolgen.


7. BETREUER/INNEN
1. Die Betreuer leiten die Kinderfeuerwehr nach Maßgabe dieser Ordnung und der Vorgaben des Kommandanten.
2. Die Betreuer werden vom Kommandanten ernannt.
3. Die Betreuer müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und sollten Mitglied der FF Stadt Berching. sein.
4. Die Betreuer sollten folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. private und/oder berufliche pädagogische Kenntnisse.
b. und Mutter oder Vater von ein oder mehreren Kindern sein.
c. Die Betreuer müssen keine aktiven Feuerwehrfrauen/-männer sein.

8. STÄRKE, RÄUME, MATERIAL & KLEIDUNG

1. Die Kinderfeuerwehr soll zwanzig Mitglieder nicht überschreiten.

2. Die Kinderfeuerwehr benutzt Räume des Feuerwehrhauses Berching und Material der gemeindlichen Einrichtung Freiwilligen Feuerwehr Stadt Berching und des Vereines Freiwillige Feuerwehr Stadt Berching Spezielle, der Größe der Kinder angepasste Ausrüstung, Spiel- und Bastelmaterial, sowie Materialien, Literatur und Lehrgänge zur Aus- und Fortbildung der Betreuer werden von der Gemeinde oder vom Verein der FF Stadt Berching nach dessen Möglichkeiten beschafft, bzw. finanziert.
3. Die Kinderfeuerwehrler tragen keine persönliche Schutzausrüstung wie die aktiven Kräfte oder die Jugendfeuerwehr. Es wird ein Kinderfeuerwehr T-Shirt sowie eine gelbe Warnweste zur Verfügung gestellt.
4. Gegenstände, sofern sie von der Gemeinde oder vom Feuerwehrverein erworben wurden, verbleiben in deren Eigentum und müssen nach Austritt zurückgegeben werden.
5. Für die bei den Treffen der Kinderfeuerwehr mutwillig zerstörten oder beschädigten Gegenstände oder Einrichtungen haften die Erziehungsberechtigten des betreffenden Kindes.

9. AUSBILDUNG
1. Die Ausbildung wird gemeinsam vom einmal jährlich stattfindenden Kinderfeuerwehrausschuss nach den Grundsätzen dieser Ordnung geplant und vorbereitet sowie die Durchführung geregelt.
2. Für die Ausbildung sowie die Aktivitäten wird vom Kinderfeuerwehrausschuss ein Jahresdienstplan erstellt und jedem Kind/bzw. Erziehungsberechtigtem ausgehändigt. Der gültige Jahresdienstplan der gesamten Feuerwehr Stadt Berching ist im Feuerwehrhaus ausgehängt.


10. SOZIALE ABSICHERUNG
1. Bei der praktischen Ausbildung ist die Leistungsfähigkeit der Kinder zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist jederzeit zu achten.
2. Etwaige, bei den Treffen der Kinderfeuerwehr erlittenen Verletzungen sind sofort bei den Betreuern anzuzeigen. Der Betreuer informiert umgehend den Kommandanten und die Erziehungsberechtigten.
3. Die Aufsichtspflicht der Betreuer erfolgt mit der Übergabe des Kindes von den Erziehungsberechtigten an die Betreuer und endet mit Abholung durch den Erziehungsberechtigten oder einer von den Erziehungsberechtigten schriftlich genannten Person. Haben die Erziehungsberechtigten schriftlich erklärt, dass das Kind allein nach Hause gehen darf, endet die Aufsichtspflicht beim Verlassen des Feuerwehrhauses. Kinder, die sich vor oder nach der Übungszeit auf dem Gelände am Feuerwehrhaus befinden, unterstehen nicht der Aufsichtspflicht der Betreuer.
4. Im Krankheitsfall, bei meldepflichtigen Infektionserkrankungen in der Familie, ansteckenden oder fiebrigen Krankheiten und parasitären Befall darf das Mitglied der Kinderfeuerwehr die Treffen nicht besuchen. Krankheitsfälle, Allergien und sonstige körperlichen Behinderungen sind den Betreuern unverzüglich nach deren Bekanntwerden schriftlich zu melden.

11. Datenschutz
1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
2. Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
3. Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und Anschrift, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax) sowie E-Mail, Adresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Führerscheinklasse, Beruf, Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Lizenz(en), Funktion(en) im Verein, Dienstgrade in der aktiven Wehr, erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen, Untersuchungen und Prüfungen.
4. Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbandes Neumarkt ist der Verein angehalten, bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
5. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten unter (Quelle) zur Verfügung.


12. SCHLUSSBESTIMMUNG
1. Die Ordnung für die Kinderfeuerwehr Berching wurde am 10.10.2019 von Vorstand & Kommandanten beschlossen.

2. Die Ordnung für die Kinderfeuerwehr tritt am 12.10.2019 in Kraft.

Berching, den 12.10.2019

1. Kommandanten &  1. Vorstand